Steuerliche Aspekte
Das Leasing-Unternehmen aktiviert den Leasing-Gegenstand in der Bilanz zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und schreibt diese entsprechend den steuerlichen Vorschriften ab. Der Leasingnehmer dagegen macht die Leasing-Raten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für Leasing-Objekte fallen beim Leasingnehmer keine investitionsbezogenen Steuern, wie z.B. Gewerbe-steuer an.
Spezial-Leasing
Wenn ein Leasing-Objekt ausschließlich für die Erfordernisse eines einzigen Leasing-Kunden gebaut bzw. angeschafft wird und wenn es im Rahmen des Leasing-Vertrages auch nur von diesem einen Nutzer wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden kann, liegt „Spezial-Leasing“ vor; in diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasingnehmer.
Software-Leasing
Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zufolge sind Computerprogramme (Software) immaterielle Wirtschaftsgüter. Die steuerlichen Leasing-Erlasse sind somit auf Computerprogramme und Software nicht direkt anwendbar. Anders als bei Leasing-Verträgen für materielle Objekte, erwirbt das Leasing-Unternehmen von den Lieferanten bzw. Lizenzgebern der Software nicht das Eigentum, sondern nur die Nutzungsrechte an der Software. Die Leasing-Gesellschaft kann auch in die […]
Small-Ticket-Leasing
Massen-, Mengen- oder Breitengeschäft
Sicherungsschein / Kfz-Sicherungsschein
Die Leasing-Objektabsicherung insbesondere im KFZ-Bereich durch Vollkaskoversicherung birgt für den Leasinggeber bei vielen Sachverhaltskonstellationen gefährliche Deckungslücken. Insofern gibt der Leasinggeber dem Leasingnehmer auf, die Versicherungspflicht für das Fahrzeug zu übernehmen und den Versicherer zu beauftragen, einen Sicherungsschein zu seinen Gunsten zu erteilen. Mit der Ausgabe des Sicherungsscheins wird eine Versicherung „für fremde Rechnung“ begründet. Der […]
Sicherungsbestätigung
Es ist üblich, daß sich der Leasingnehmer durch die Leasing-Bedingungen (AGB) verpflichtet, das Leasing-Objekt ausreichend zu versichern, sofern dies der Leasinggeber nicht selbst übernimmt. Der Leasinggeber erhält eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein, der festlegt, daß Leistungen im Schadensfall nur an den Leasinggeber bzw. mit dessen Einverständnis an einen anderen bezahlt werden.
Sicherheiten
Als Grundsatzsicherheit dient dem Leasinggeber das Leasing-Objekt. Je nach Risikoeinschätzung werden Zusatzsicherheiten hereingenommen. Hierzu zählen vorzugsweise Anzahlungen, Kautionen, Bürgschaften und Garantien. Auch kann der Eintritt eines Dritten (z.B. Gesellschafter, Lieferant) in den Leasing-Vertrag vereinbart werden, wenn der Leasingnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Siehe auch:Bonität
Service-Leasing
Service-Gesellschaften, häufig Leasing-Gesellschaften, bieten ihren Service hinsichtlich der Organisation und Verwaltung eines auch fremden und markenunabhängigen Fuhrparkes an. Bei dieser Dienstleistung steht nicht das Leasing als Finanzierungsalternative für den Kunden im Vordergrund, sondern die technische und rechtliche Betreuung des Fuhrparks. Siehe auch:Fahrzeugverwaltung/Fuhrpark-Management, Full-Service-Leasing
Schwachstromversicherung
Siehe auch: Elektronik-Vollversicherung
Sales-and-lease-back-Vertrag
Bereits im Eigentum des künftigen Leasingnehmers stehende Investitionsgüter werden an die Leasing-Gesellschaft mit der Absicht veräußert, diese im Rahmen eines Leasing-Vertrages zu nutzen. Dies bedeutet: das Leasinggut selbst wechselt nicht den Besitzer. Der Kaufpreis richtet sich nach den ursprünglichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der AfA sowie nach dem aktuellen Verkehrswert und der Fungibilität des Wirtschaftsgutes. Um […]