Die Leasing-Objektabsicherung insbesondere im KFZ-Bereich durch Vollkaskoversicherung birgt für den Leasinggeber bei vielen Sachverhaltskonstellationen gefährliche Deckungslücken. Insofern gibt der Leasinggeber dem Leasingnehmer auf, die Versicherungspflicht für das Fahrzeug zu übernehmen und den Versicherer zu beauftragen, einen Sicherungsschein zu seinen Gunsten zu erteilen. Mit der Ausgabe des Sicherungsscheins wird eine Versicherung „für fremde Rechnung“ begründet. Der Inhaber des Sicherungsscheins, also der Leasinggeber, besitzt die Rechte aus dem Versicherungsvertrag (§ 75 Abs. 1 VVG), so daß er z.B. im Falle eines Schadens benachrichtigt wird und die Entschädigung erhält.