Zurechnung

Die steuerliche Behandlung (Zurechnung) des Leasing-Objektes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer richtet sich nach den sogenannten Leasing-Erlassen und BMF-Schreiben: * Mobilien-Leasing-Erlaß vom 19.04.1971 ( siehe Anhang 1 * Mobilien-Teilamortisation-Erlaß vom 22.12.1975 ( siehe Anhang 2 * Immobilien-Leasing-Erlaß vom 21.03.1972 * Immobilien-Teilamortisations-Erlaß vom 23.12.1991 * Wirtschaftlicher Eigentümer Leasinggeber/bilanzsteuerliche Behandlung beim Leasinggeber; FinMin Nordrhein-Westfalen, koordinierter Erlaß vom […]

Zubehör

Nach dem Bewertungs- und Steuerrecht gehört Zubehör zum Grundvermögen, obwohl es sich nach dem Zivilrecht um bewegliche Sachen handelt, es sei denn, die Zuordnung als Betriebsvorrichtung ist gegeben. In einem Mobilien-Leasing-Vertrag kann Zubehör nicht eingeschlossen werden.

Zinsfestschreibung

Eine solche Vereinbarung sichert das Zinsrisiko, wofür eine gesonderte Gebühr berechnet wird, für den Zeitraum zwischen Annahme des Leasing-Antrages bis zur Lieferung bzw. zum Vertragsbeginn ab. Die modernen Zinsabsicherungsmodelle der Kreditwirtschaft bieten zusätzliche Möglichkeiten.

Zession

Dieser Begriff taucht insbesondere im Zusammenhang mit dem regresslosen Verkauf von Leasing-Forderungen durch Leasing-Gesellschaften (Zedent) an Banken (Zessionar) und im sog. Unter-Vermietungsbereich auf. Häufig bestehen die Finanzierungspartner der Leasing-Gesellschaften auf eine „offene Zession“, also auf eine Offenlegung der Forderungsabtretung gegenüber dem Leasingnehmer. Damit sollen Leistungsstörungen vermieden werden; für den Fall, daß die Leasing-Gesellschaft in Schwierigkeiten […]

Zahlungsweise

Im allgemeinen sind die Leasing-Raten monatlich im voraus, gelegentlich auch vierteljährlich, im Bankeinzugsverfahren (Bankeinzugsermächtigung) zu zahlen. Der Leasinggeber seinerseits bezahlt die Lieferantenrechnungen meist per Scheck sofort nach Erhalt der einwandfreien     Übernahmebestätigung des Leasingnehmers, unter der Voraussetzung, daß die Dokumentation vollständig ist.

Zahlungsunfähigkeit

Bei Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers kann die Leasing-Gesellschaft den Leasing-Vertrag fristlos kündigen, alle noch offenen Leasing-Raten abgezinst fällig stellen sowie das Leasing-Objekt zurückverlangen. Kommt eine Verwertung zustande, so ist der Verwertungserlös – abzüglich eigener und fremder Verwertungskosten – von der fällig gestellten Restforderung des Leasingnehmers abzusetzen.