LEASING LEXIKON:

Rechnungsabgrenzung bei Forfaitierung

Wenn die Leasing-Gesellschaft ihre Investitionen in Leasing-Objekte durch (regresslose) Forfaitierung finanziert, so aktiviert sie das Leasing-Objekt auf der Aktivseite als Leasingvermögen. Gleichzeitig bildet sie auf der Passivseite einen Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) in Höhe des Barwertes (Einnahmen/Erlös aus der Forfaitierung), der entsprechend über die Grund-Leasing-Zeit für das Leasing-Objekt gewinnerhöhend linear aufgelöst wird und nicht als Dauerschuld (Dauerschulden) im gewerbesteuerlichen Sinne gilt. Dieser „PRAP“ repräsentiert die Leistungsverpflichtung zur Gebrauchsüberlassung des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer. Dies trifft lediglich auf die Forfaitierung von Leasing-Raten, nicht jedoch auf den Forderungsverkauf kalkulierter Restwert-Forderungen zu. Diese sind wie Anzahlungen zu behandeln. Die bilanz- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen ist im BMF-Schreiben vom 09.01.1996 geregelt.