LEASING LEXIKON:

Forfaitierung

Viele Leasing-Unternehmen decken ihren Finanzierungsbedarf, der durch den Ankauf der Leasing-Objekte entsteht, durch regresslosen Verkauf der Leasing-Forderungen (Forfaitierung) vorzugsweise an Banken und Sparkassen. Dabei übernimmt der Forfaiteur das Bonitätsrisiko für die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers, den er vorher entsprechend den Bestimmungen des KWG´s prüft. Die Leasing-Gesellschaft (Forfaitist) bleibt weiterhin für die Verität, also für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasing-Forderungen, sie müssen frei von Einrede im Zeitpunkt des Verkaufs und während der Dauer der Leasingzeit sein, verantwortlich.

Die Forfaitierung reduziert nicht nur das Kreditobligo der Leasing-Gesellschaft, sondern ermöglicht eine von Gewerbesteuer befreite Finanzierung. Verpflichtet sich jedoch der Leasinggeber zur Haftung bei Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers oder zum Rückkauf der Forderung im Falle der Uneinbringlichkeit, so handelt es sich um eine Darlehensgewährung der Bank an den Leasinggeber mit den gleichen bilanziellen und gewerbesteuerrechtlichen Folgen, die sich aus einer Kreditaufnahme ergeben. (Hauptfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer, HFA 1/1989, Wpg 1989, 626; Forfaitierungs-Erlaß FinSen. Hamburg v. 13.02.1980 sowie Schr. BMF IV B2 – S 2170 – 135/95 v. 09.01.1996; „Bilanz- und gewerbesteuerliche Behandlung der Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen“).