Nach der Rechtsprechung des BFH zur Norm der AfA (§ 7 EStG), ist der Werteverzehr eines Wirtschaftsgutes durch eine periodengerechte Aufwandsverteilung zu berücksichtigen.
Die von Leasing-Gesellschaften angeschafften Wirtschaftsgüter werden i.d.R. nach den amtlichen AfA-Tabellen, welche auf der Regelabnutzung basieren, abgeschrieben. Wie jeder Investor können auch Leasing-Gesellschaften die degressive Abschreibung sowie die „Vereinfachungsregelung“ in Anspruch nehmen und darüber hinaus ggf. Teilwertabschreibungen vornehmen.