LEASING LEXIKON:

Teilwertabschreibung

Außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert, § 253 II 3, III HGB. Außer den erhöhten Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist die Möglichkeit gegeben, für ein betriebliches Anlagegut den niedrigeren Teilwert anzusetzen. Durch die Teilwertabschreibung wird die ursprüngliche Abschreibungsverteilung unterbrochen. Ähnlich wie bei der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, ist der verbliebene Teilwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.