LEASING LEXIKON:

Wert, gemeiner

Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kauf- und/oder Verlängerungsoption und Zurechnung des Objektes beim Leasinggeber, muß der Kaufpreis bzw. die Kalkulationsbasis des Verlängerungsvertrages für das Leasing-Objekt dem Restbuchwert oder dem niedrigeren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung/Verlängerung des Objektes/Vertrages entsprechen (Restwert). In Zweifelsfällen, insbesondere wenn ein vollständiger Wertverzehr vorzuliegen scheint, ist im Interesse steuerrechtlicher Sicherheit eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu empfehlen.