LEASING LEXIKON:

Risikovorsorge

Grundsätzlich kann die Leasing-Gesellschaft in ihrer Bilanz keine Rückstellungen für Risikovorsorge bei Leasing-Verträgen bilden, da es sich hierbei um schwebende Geschäfte handelt und Forderungen nur gebucht werden, wenn sie fällig sind. Der beim Leasinggeber verbleibenden Veritätshaftung kann durch Bildung entsprechender Rückstellungen Rechnung getragen werden. Grundsätzlich muß insoweit eine Risikovorsorge getroffen werden, die der Höhe der noch fälligen nicht gesicherten Leasing-Raten entspricht.Teilwert-Abschreibungen auf die Leasing-Objekte sind möglich, wenn die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Leasingnehmers nicht mehr gegeben und die Verwertung der Objekte zum Restbuchwert (Restwert) nicht mehr möglich ist. Rückstellungen für latent drohende Verluste und ungewisse Verbindlichkeiten sind steuerrechtlich grundsätzlich nicht möglich.