Als „leasingfähig“ im Sinne des § 95 BGB bezeichnet man Objekte, die als selbständige materielle Wirtschaftsgüter genutzt werden können, fungibel sind und die Eigenschaft der Drittverwendbarkeit haben.
Als „leasingfähig“ im Sinne des § 95 BGB bezeichnet man Objekte, die als selbständige materielle Wirtschaftsgüter genutzt werden können, fungibel sind und die Eigenschaft der Drittverwendbarkeit haben.