Voll- und Teilamortisations-Leasing-Verträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasing-Zeit nicht kündbar. Hiervon ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund durch den Leasinggeber, z.B. wenn der Leasingnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (vgl. § 554 BGB) oder sonstige Umstände eintreten, die nach angemessener Prüfung durch den Leasinggeber die ordnungsgemäße Erfüllung des Leasing-Vertrages durch den Leasingnehmer gefährdet erscheinen lassen.
Es werden jedoch „kündbare Leasing-Verträge“, die auf der Grundlage einer kalkulatorisch angenommenen Laufzeit strukturiert sind und erstmals nach Ablauf von 40% der amtlichen linearen AfA-Zeit gekündigt werden können, angeboten. Da der Leasinggeber das Investitionsrisiko in den meisten Fällen in gewissem Umfang auf den Leasingnehmer verlagert, kann er bei Kündigung eine Abstandszahlung, sofern dies vereinbart wurde, verlangen. Die Höhe entspricht dem Barwert der abgezinsten restlichen Leasing-Raten der kalkulatorischen Laufzeit (Vollamortisations-Anspruch). Diese Abstandszahlung vermindert sich um einen Teil des Verwertungserlöses für das Leasing-Objekt. Kündbare Leasing- bzw. Mietverträge werden überwiegend angeboten, wenn von den durch die amtlichen AfA-Zeiten vorgegebenen Leasing-Laufzeiten abgewichen werden soll. Diese Vertragsart wird bevorzugt bei Wirtschaftsgütern, die einer raschen technischen und wirtschaftlichen Überalterung unterliegen, z.B. EDV-Anlagen und Büromaschinen verwendet. Er kommt allerdings auch dann zum Einsatz, wenn der Leasingnehmer Vertragslaufzeiten in Höhe der betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder länger wünscht. Der Leasingnehmer kann durch sein Kündigungsrecht technologische Anpassungen und Innovationen besser wahrnehmen.
Siehe auch
Vollamortisation