LEASING LEXIKON:

Konkurs- und Vergleichsordnung

Die Hauptziele der Insolvenzrechtsreform bestanden darin, Maßnahmen gegen die Massearmut zu ergreifen, um möglichst viele Verfahren eröffnen und durchführen zu können, um dementsprechend die Insolvenzfälle in einem geordneten Verfahren abzuwickeln.

Am 01.01.1999 wird das neue Insolvenzrecht – incl. des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) in Kraft treten. Das ist das Ergebnis der über zehnjährigen Bemühungen eine Insolvenzrechtsreform durchzusetzen. Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 21.04.1994 die Insolvenzordnung. Als Voraussetzung gilt die geschaffene Einheitlichkeit des Insolvenzrechtes, d.h., das nebeneinander von Ost- und West-Recht wurde damit beseitigt. Die neue Insolvenzordnung tritt in 1999 an die Stelle der Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung; für Leasinggeber wie auch für Leasingnehmer werden die Normen weitgehend ähnlich bleiben. Das Aussonderungsrecht des Leasinggebers bleibt zwar erhalten, der Konkursverwalter des Leasingnehmers erhält jedoch das Wahlrecht, den Leasing-Vertrag aufrechtzuerhalten oder zu kündigen. Die insolvenzfeste Abtretung von Forderungen aus Miet- und Pachtverhältnissen (Finanzierung des Leasinggeschäftes) wurde 1996 im Rahmen der ersten Novelle nachträglich wieder eingeführt. Das neue Recht soll die Durchsetzung der materiell-rechtlichen Haftungsordnung in einem rein vermögensorientierten Verfahren erlauben.

Die InsO enthält erstmal zudem das neu aufgenommene Regelwerk der Restschuldbereiung; Grundtendenz ist hier eine Schuldbefreiung innerhalb von sieben Jahren (gesetzliche Regelung des sog. Verbraucherkonkurses).

Siehe auch:
Insolvenz-Abwicklung