Abhandenkommen

Grundsätzlich trägt der Leasingnehmer das Risiko des Abhandenkommens des Leasing-Objektes und ist durchweg vertraglich verpflichtet, die Objekte entsprechend zu versichern. Gegebenenfalls versichert der Leasinggeber dieses Risiko auf Rechnung des Leasingnehmers selbst. Der Leasinggeber erhält einen Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft.

Abgrenzungen

Bei der Finanzierung von gekauften Leasing-Objekten durch regresslose Forfaitierung zukünftiger Leasing-Entgelte bildet die Leasing-Gesellschaft auf der Passivseite ihrer Bilanz einen Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) in Höhe des erzielten Barwertes (Forfaitierungserlös). Dieser PRAP ist grundsätzlich über die Laufzeit des Leasing-Vertrages linear aufzulösen; insoweit ergibt sich in der G.u.V.-Rechnung des Leasinggebers eine Ertragsposition. Siehe auch:Barwert, Rechnungsabgrenzung bei Forfaitierung

Abgabenordnung (AO)

Die AO enthält die wesentlichen Richtlinien für den Steuer-/Fiskalbereich; gemäß § 39 Abs. 1 der AO erfolgt die steuerliche Zurechnung eines Wirtschaftsgutes, verbunden mit der Bilanzierung in der Steuerbilanz, grundsätzlich bei dem juristischen Eigentümer. Davon abweichend gilt jedoch die Vorschrift des Absatz 2, wonach unter gewissen Voraussetzungen das Wirtschaftsgut auch einem anderen als dem juristischen […]

Abbuchung

Es ist üblich, die mit dem Leasingnehmer vereinbarten Leasing-Raten je nach Vertrag monatlich oder vierteljährlich im Voraus vom Bankkonto des Leasingnehmers abzubuchen. Gesonderte Rechnungen werden nicht erstellt. Entweder gilt der Leasing-Vertrag als Rechnung (UStG § 1 oder zu Beginn der Laufzeit wird eine einmalige Dauerrechnung erstellt, aus der die vereinbarten Leasing-Entgelte für die gesamte Laufzeit […]