Seit der Entscheidung des BGH vom 09.10.85 besteht kein Zweifel mehr: Der auf Gebrauchsüberlassung zielende Leasing-Vertrag ist als Miet-Vertrag einzuordnen, auf dem in erster Linie die Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB Anwendung finden. In der Gebrauchüberlassung liegt – beim Software-Leasing wird von Nutzungsüberlassung gesprochen – der zentrale Vertragsinhalt.
Siehe auch:
Computer-Leasing