LEASING LEXIKON:

Grundschuld

1. In Ausnahmefällen können für die Zusatzbesicherung (Sicherheiten) von Leasing-Engagements, insbesondere bei Betriebsvorrichtungen, auch (werthaltige) Grundschulden zugunsten der Leasing-Gesellschaft eingetragen werden. I.d.R. sind jedoch Grundpfandrechte zur Unterlegung von Mobilien-Leasing-Verträgen wenig praktikabel.

2. Bei der Finanzierung von Immobilien-Leasing-Verträgen, werden zugunsten der finanzierenden Bank Grundschulden, im „Ersten“ und ggf. auch im „Zweiten“ Rang, ins Grundbuch eingetragen.