Die unkündbare Grund-Leasingzeit von Leasing-Verträgen darf gemäß den Leasing-Erlassen nicht kürzer als 40% und nicht länger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AfA sein. Z.B. bei Büromaschinen mit demnächst vierjähriger AfA (früher fünf Jahre) wird die Grundleasingzeit mindestens 20 Monate bzw. höchstens 43 Monate betragen.
Für PKW/Kombi-Fahrzeuge gilt seit dem 01.01.1993 eine fünfjährige AfA-Dauer (vormals vier Jahre), so daß die Grund-Leasingzeit jetzt mindestens 24 Monate und die maximale Vertragsdauer 54 Monate beträgt.
Im jüngsten Immobilien-Teilamortisations-Leasing-Erlaß finden wir die 40%-Mindest-Grenze nicht mehr. Diese Richtlinien gelten für fabrikneue Wirtschaftsgüter bei gleichmäßiger Nutzung. Für gebrauchte Leasing-Objekte, vermindern sich AfA-Zeit und Grund-Leasingzeit ebenso entsprechend wie bei Mehrfachnutzung durch Schichtdienst bzw. außergewöhnlicher Abnutzung.