LEASING LEXIKON:

Gebrauchsfähigkeit

Der Leasinggeber bzw. sein Lieferant hat sicherzustellen, daß der Leasingnehmer die Leasing-Objekte in gebrauchsfähigem, einwandfreiem und i.d.R. fabrikneuem Zustand übernehmen kann. Nachweis hierfür ist die einredefreie Übernahmebestätigung, auch Abnahmeerklärung, mit der der Leasingnehmer die ordnungsgemäße, gebrauchsfähige und vollständige Übernahme der Objekte bestätigt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Wirtschaftsgüter während der Laufzeit stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und bei Vertragsende entsprechend der vertragsgemäßen Abnutzung gebrauchsfähig an den Leasinggeber zurückzugeben.