LEASING LEXIKON:

Eigentum

Zwei Definitionen des Begriffes Eigentums sind zu unterscheiden:

* das juristische Eigentum gemäß § 903 BGB; durch Einigung und Übergabe wird Eigentum erworben und andere werden von der Einwirkung auf das Objekt ausgeschlossen

* das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 39 Abgabenordnung; auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt

Während der Dauer des Leasing-Vertrages liegt das wirtschaftliche und rechtliche Eigentum am Leasing-Objekt bei der Leasing-Gesellschaft, die es aktiviert und abschreibt. Der Leasingnehmer kann die Leasing-Raten als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Nach Ablauf der Leasingzeit, frühestens jedoch bei Überschreitung der 40%-Grenze der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes, kann der Leasingnehmer Eigentum erwerben.