Hierunter wird die planmäßige Tilgung einer Verbindlichkeit bzw. Abschreibung verstanden. Im Falle des Vollamortisations-Leasing-Vertrages werden sowohl Anschaffungswert und sonstige Kosten, einschließlich Finanzierungskosten des Leasinggebers, durch die Zahlungen des Leasingnehmers bezahlt.
Wird während der Laufzeit des Leasing-Vertrages nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisations-Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber erreicht bei solchen Verträgen eine Vollamortisation mittels Ausübung seines Andienungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer. Dem gleichen Ziel entspricht die Vereinbarung einer Vertragsverlängerung oder der Kauf des Objektes durch den Leasingnehmer bzw. die Verwertung des Objektes an Dritte.
Liegt ein kündbarer Leasing-Vertrag vor, so hat der Leasingnehmer im Kündigungsfalle während der kalkulatorischen Laufzeit eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasinggeber die vorgesehene, kalkulierte Vollamortisation. Das Recht auf volle Amortisation bejaht der BGH mit Urteil vom 12. Juni 1985.