Nach den Standardverträgen der Leasing-Gesellschaften wird das Leasing-Objekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich dem Leasinggeber zugerechnet, der es aktiviert und nach den steuerlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasingnehmer (Mieter) erfolgt somit nicht.
Wird jedoch das Leasing-Objekt dem Leasingnehmer zugerechnet, z.B. wenn die Kriterien des entsprechenden Leasing-Erlasses im Leasing-Vertrag nicht gegeben sind, erfolgt die Aktivierung des Objektes beim Leasingnehmer. Der Leasinggeber hat dann entsprechend eine Kaufpreis-Forderung in seinen Büchern auszuweisen.