1. Der Leasingnehmer stellt einen Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen mit einer Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung für das Leasing-Objekt sowie mit sonstigen zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.
2. Die Leasing-Gesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung eine Objekt- und Vertragsprüfung durch. Geprüft wird der Leasingnehmer und etwaige Mitverpflichtete unter Berücksichtigung der für sie ggf. zutreffenden Spezialgesetze bzw. aktueller Rechtsprechung (z.B. Verbraucherkreditgesetz, Insolvenzordnung; Bürgschaftsrecht), der Lieferant, die Werthaltigkeit und die Fungibilität der Objekte sowie die Vertragsunterlagen.
3. Der Leasingnehmer erhält eine Leasing-Auftragsbestätigung (Leasing-Antrag), eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die Übernahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind – je nach Konstruktion und Abreden – denkbar.
4. Die Leasing-Gesellschaft bestellt leasingtypisch das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasingnehmer zu liefern bzw. der Leasinggeber tritt in die bereits erfolgte Bestellung des Leasingnehmers ein.
5. Nach Erhalt des Leasing-Objektes übermittelt der Leasingnehmer die Übernahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasinggeber. Die Rechnung der Lieferfirma wird von der Leasing-Gesellschaft unverzüglich nach positiver Prüfung bezahlt.
6. Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder der 15. des laufenden Monats. Dagegen ist taggenauer Vertragsbeginn beim Fahrzeugleasing (insbesondere bei Kilometer-Vertrag, Full-Service-Vertrag) üblich.
7. Der Leasingnehmer erhält eine Abrechnung/Zahlungsaufforderung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der Vertragslaufzeit, Rechnungsbetrag, Leasing-Raten usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Bankeinzugsverfahren mit entsprechender Ermächtigung eingezogen.
8. Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Verbleib des Objektes beim Leasingnehmer, bedarf einer gesondert zu treffenden Vereinbarung.