LEASING LEXIKON:

Organschaften

Ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen (Organ) einem anderen Unternehmen (Organträger) derart eingegliedert, daß es keinen eigenen Willen hat, so verliert es seine steuerliche Selbständigkeit bei den einzelnen Steuern in verschiedenem Maße. Die Eingliederung muß finanziell (Mehrheitsbeteiligung), wirtschaftlich (Einordnung nach Art einer unselbständigen Betriebsabteilung) und organisatorisch (Personalunion hinsichtlich Geschäftsführung) vorliegen. Die Organschaft bedingt einem Gewinnabführungsvertrag, um der gewünschten Geltung bei steuerlicher Behandlung (Umsatz-, Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer) zu entsprechen.

Siehe auch:
Finanzierung des Leasing-Geschäftes